DRK Kreisverband Eichsfeld e.V.
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Die Satzung des DRK Kreisverband Eichsfeld e.V.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1

Selbstverständnis

(1) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V." ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landkreises Eichsfeld.

Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, beinder Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V." ist Mitgliedsverband des „Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Thüringen e.V.".

(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V." die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter derVerantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.

(5) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V." ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialeLebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband und seinen Ortsvereinen junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.

(7) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V." bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung:


Menschlichkeit
Unparteilichkeit
Neutralität
Unabhängigkeit
Freiwilligkeit
Einheit
Universalität
Diese Grundsätze sind für ihn und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich.

(8) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.


§ 2

Aufgaben

 

(1) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V." stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 31 Abs. 1) insbesondere folgende Aufgaben:

Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen

Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben

Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend

Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften


Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

- Veranstaltungen und Publikationen zur Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechtes und der Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;


- ideelle und materielle Hilfen für Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften im Ausland;

- die Betreibung des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Luftrettung, einschließlich qualifizierten Krankentransports, Wasser- und Bergrettung, Nachsorgedienst, Rettungshundearbeit, sanitäts- und betreuungsdienstliche Absicherung von Veranstaltungen aller Art, sowie den Betrieb der dafür erforderlichen Einrichtungen;

- die inner- und außerverbandliche Aus- und Weiterbildung in Erster Hilfe im Sanitäts- und Betreuungsdienst, im Rettungsdienst sowie in der Kranken- und Altenpflege;

- die Ausbildung und Vorhaltung von Personal und Ausstattung für die Hilfe für Konflikt- und Katastrophenopfer im In- und Ausland;

- den Betrieb von ambulanten, teilstationären, stationären und sonstigen Betreuungseinrichtungen und -diensten für alte, behinderte, kranke, sozial benachteiligte oder in Notsituationen befindliche Menschen, einschließlich ergänzender Dienstleistungen, wie Besuchs-, Beratungs-, Reise-, Hauswirtschafts-, Mahlzeitendienste und Fahrdienste für hilfebedürftige Personen, insbesondere Behinderte und Kranke;

- den Betrieb von Einrichtungen und Diensten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz,

- den Betrieb von Reha- und Vorsorgeeinrichtungen für Mütter und Kinder sowie von Kureinrichtungen, Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einer Kur;

- das Betreiben eines Kinder- und Jugendverbandes (Jugendrotkreuz) mit Bildungs- und Freizeitangeboten sowie zur Förderung des internationalen Kinder- und Jugendaustausches:

- den Betrieb von Beratungs-, Betreuungs- und Förderungsdiensten für Familien, Schwangere, Migranten, Kranke, Schuldner, Obdachlose, Nichtsesshafte, Arbeitslose, Straffällige und andere Menschen in schwierigen Lebenssituationen;

- den Betrieb von Heimen für Migranten, Obdachlose, sozial Benachteiligte und andere Menschen in Notsituationen;

- den Betrieb von Krankenhäusern, Notaufnahmen, Sanitätsstellen;

- Kurse zur Förderung der Gesundheit und des Sozialverhaltens;

- das Sammeln gebrauchter Kleidung, Möbel, Hausrat und Hilfsmittel sowie den Betrieb von Kleiderkammern, Möbellager und Hilfsmittelverleihen für Bedürftige;

- die Mitwirkung an der Gewinnung unentgeltlicher Rotkreuz-Blutspender;

- Den Betrieb von Hausnotrufdiensten zur Einleitung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen in Notfällen;

- Die Beschäftigung von Zivildienstleistenden und von jungen Menschen im Freiwilligen Sozialen Jahr;


(2) Der Kreisverband Eichsfeld e. V. fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitglieder, seiner Gliederungen und deren Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung der Ortsvereine und der weiteren Gemeinschaften gegenüber dem Landesverband, dem Landkreis und den auf Kreisebene tätigen sonstigen Verbänden und Einrichtungen. Er arbeitet eng mit den übrigen Kreisverbänden und mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz innerhalb seines Bereichs zusammen.

(3) Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.


§ 3

Rechtsform, Name, Einbindung


(1) Der Kreisverband führt als eingetragener Verein den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V.". Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet nach § 1 (1). Er hat seinen Sitz in der Stadt Leinefelde/Worbis und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Worbis eingetragen. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.

(2) Die Satzungen des Bundes- und des Landesverbandes sind für den Kreisverband und seine Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.

(3) Der Kreisverband verwirklicht Beschlüsse nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes und nach § 18 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes in seinem Bereich.


(4) Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine (§ 8 Abs. 1), sowie die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 8 Abs. 2 und 3), sonstigen Vereinigungen (§ 8 Abs. 3) und Ehrenmitglieder (§ 11).
Für den Fall, dass keine Ortsvereine bestehen, wird die Mitgliedschaft der natürlichen und juristischen Personen sowie der sonstigen Vereinigungen unmittelbar beim Kreisverband begründet.


(5) Der Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern und den Mitgliedern seiner Ortsvereine die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz. Die Mitgliedsverbände des Kreisverbandes sind selbständig, soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundes- und des Landesverbandes oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.

(6) Der Ortsverein führt in seinem Namen außer der Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz", eine den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz.

(7) Gebietsänderungen der Ortsvereine bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandes.


§ 4

Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit


(1) Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzt sich und dient im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich seiner Mitglieder.


(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.


(3) Als Gemeinschaften gelten:

a)
die Bereitschaften
die Bergwacht
das Jugendrotkreuz
die Wasserwacht

b)
die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen.


Sie gestalten ihre Arbeit nach einer eigenen Ordnung in Übereinstimmung mit den entsprechenden Ordnungen des Bundes- und des Landesverbandes.


(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Kreisverbandes oder eines Ortsvereins können weder dem Präsidium des Kreisverbandes noch dem geschäftsführenden Vorstand des Ortsvereins angehören. Die Zahl der Hauptamtlichen in anderen Organen darf einen Anteil von 20 % nicht übersteigen. Satz zwei gilt nicht für den hauptamtlich angestellten Vorstand des Kreisverbandes.

Ein Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens oder einer Einrichtung sein, an dem der Anstellungsverband mit mehr als 50 % beteiligt ist.

Ausnahmen von den Sätzen 2 und 4 bedürfen der Genehmigung des Vorstandes/Präsidiums der übergeordneten Verbandsstufe.

 

(5) Ein Amt im geschäftsführenden Vorstand einer Verbandsstufe darf mit keinem anderen Amt im geschäftsführenden Vorstand derselben Verbandsstufe verbunden werden. An Beschlüssen der Organe des Verbandes darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss die Person oder den Mitgliedsverband, dem diese Person angehört, allein und unmittelbar betrifft.


Abschnitt: Verbandliche Ordnung


§ 5

Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1) Der Kreisverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

(2) Gemäß Abs. 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
- Berichte in den Medien über vorgenannte Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.


(3) In diesen Fällen hat der übergeordnete Verband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes und seiner Verbandsgliederungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten- und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(4) Der übergeordnete Verband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.

 

 

§ 6

Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine


(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen. Soweit nicht anderes bestimmt ist, führen die Ortsvereine die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch. Sie dürfen im Bereich eines anderen Ortsvereins nur mit dessen Zustimmung tätig werden.

(2) Es ist ausschließlich Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband oder dessen Mitgliedsverbänden aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regeln für die Berufsausübung der Schwestern zu treffen.

(3) Die Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.


§ 7

Zuständigkeit des Bundesverbandes


(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitglieds-verbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung auferlegt sind.

(2) Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig:


1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung im Sinne von § 1 Abs. 8;

2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;

3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen;

4. für die internationale Zusammenarbeit einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung durch Dritte;

6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.


(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident des Bundesverbandes das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

 

Abschnitt: Mitgliedschaft


§ 8

Mitglieder

(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.

 

(2) Mitglieder des Kreisverbandes können natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.


(3) Mitglieder des Kreisverbandes können juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.

 

§ 9

Ortsvereine


(1) Für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile kann mit Zustimmung des Kreisverbandes ein Ortsverein gegründet werden.

(2) Der Ortsverein soll ein nicht rechtsfähiger Verein sein. Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.

(3) Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufgaben:

a) er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere gegenüber den örtlichen Behörden;

b) er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;


c) er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch (§ 16 Abs. 3).


Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vom Präsidium des Kreisverbandes übertragen werden.

(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Ortsvereine Anteile an den Mitgliedsbeiträgen, an den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Sammlungen sowie sonstige Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Kreisverbandes. Die Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesen werden.

(5) Gegenüber den aktiven Mitgliedern des Ortsvereins geht das Weisungsrecht des Kreisverbandes vor.


§ 10

Satzung der Ortsvereine


(1) Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung entsprechen muss, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. § 18 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird.

(2) Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen

enthalten:

a) Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr.

b) Sie verwirklichen Beschlüsse nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes und § 18 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes ergehen.

c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen durch die Ortsvereine bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes.

d) Die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des Privatrechts bedarf der Genehmigung des Landesverbandes, bei der Verwendung des Namens oder Zeichens des Roten Kreuzes auch der Genehmigung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Genehmigungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen.

e) Die Ortsvereine unterliegen der Prüfung ihrer Haushaltspläne einschl. ihrer Jahresabrechnung sowie ihrer Bücher und Kassenführung durch den Kreisverband.

f) Die Satzung des Kreisverbandes sowie die Ordnungen, die Disziplinarordnung und die Schiedsordnung des Bundes- bzw. Landesverbandes sind für die Ortsvereine verbindlich.


(3) Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand.

 

a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorsitzende des Ortsvorstandes kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von den Mitgliedern schriftlich beantragt wird.1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe einer Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.

b) Der Ortsvorstand besteht zumindest aus

. dem Vorsitzenden,
. seinem Stellvertreter,
. einem Kassierer sowie
. je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenden Gemeinschaften.


c) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Präsidiums des Kreisverbandes. Der Ortsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung und legt ihr die Jahresrechnung vor.


1) - Hier muss der Ortsverein die Anzahl der Mitglieder unter 50 % festlegen.

§ 11

Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können durch das Präsidium zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.

§ 12

Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder einer seiner Rotkreuz-Gemeinschaften und Annahme des Antrages durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes, wenn der Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wird, dann entscheidet endgültig das Präsidium.


(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden.

(3) Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder, Mitglieder des neuen Kreisverbandes werden.


§ 13

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.

(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied einer Rotkreuz-Gemeinschaft oder eines Organes des Vereines sind, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 16 - 18.


(3) Die Mitglieder zahlen den vom Präsidium festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorstand kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.

(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.


§ 14

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch


. Tod der natürlichen Person,
. Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
. schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft,
. Überweisung an einen anderen Rotkreuz-Verband oder
. Ausschluss.

(2) Die Ortsvereine können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 33 seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

(4) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz-Gemeinschaft.

(6) Verliert ein Kreisverband die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat er sein Vermögen demjenigen zu übertragen, der im Falle der Auflösung Anfallsberechtigter (§ 32 Abs. 7) wäre.


Abschnitt: Organisation

§ 15

Organe des Kreisverbandes


(1) Organe des Kreisverbandes sind:

. die Kreisversammlung (§§ 16 - 18)
. das Präsidium (§§ 19 - 21)
. der Vorstand (§§ 23 - 24).


(2) Die in dieser Satzung gewählte Sprachform gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.

(3) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen.
(4) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist. Über das Abstimmungsverfahren in der Kreisversammlung entscheidet der Präsident bzw. der Versammlungsleiter. In der Kreisversammlung wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beantragt.

(5) Über die Beschlüsse der Organe ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten bzw. vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer, beim Vorstand von zwei Vorstandsmitgliedern, zu unterzeichnen ist.

§ 16

Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.
(2) Die Kreisversammlung besteht aus

. den Delegierten der Ortsvereine oder, soweit es keine Ortsvereine gibt, den Delegierten der Gemeinschaften,
. den Mitgliedern des Präsidiums.

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, beratend an den Kreisversammlungen teilzunehmen.

(3) Die Delegierten der Ortsvereine bzw. der Gemeinschaften und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer von 4 Jahren in einer Mitgliederversammlung gewählt, zu der der Vorsitzende des Ortsvereins bzw. der Gemeinschaft mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einlädt.

(4) Die Zahl der Delegierten eines Ortsvereins bzw. einer Gemeinschaft wird aus der Zahl der in seinem Bereich wohnhaften aktiven Rotkreuz-Mitglieder nach einem vom Präsidium des Kreisverbandes zu beschließenden Schlüssel errechnet. Die Gesamtzahl der Delegierten muss größer sein als die der weiteren Mitglieder der Kreisversammlung.

(5) Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Die Stimmen der Ortsvereine bzw. Gemeinschaften sind jeweils einheitlich abzugeben.


§ 17

Aufgaben der Kreisversammlung

(1) Der Kreisversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:


a) sie wählt das Präsidium, mit Ausnahme der Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften, deren Bestellung sich aus den jeweiligen Ordnungen ergibt;

b) sie beschließt über die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern;

c) sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums und den Bericht des Vorstandes zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage und zur sonstigen Vereinstätigkeit entgegen,

d) sie nimmt die Jahresrechnung der Unternehmen/Gesellschaften, an denen der Kreisverband als Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist, entgegen;

e) sie beschließt über die Vorlagen des Präsidiums und des Vorstandes;

f) sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesvorstandes (§ 21 Abs. 4 Ziff. 1 der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen; die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband;

g) sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums;

h) sie wählt die Delegierten für die Landesversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer der Amtszeit des Präsidiums


(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt aus dem Landesverband einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung.


§ 18

Durchführung der Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 1/3 der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird

(2) Die Kreisversammlung wird vom Präsidenten einberufen und in der Regel geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Angehörigen der Kreisversammlung (§ 16) unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Mitglieder der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche Mitglieder der Kreisversammlung zustimmen.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.


§ 19

Stellung und Zusammensetzung des Präsidiums

(1) Das Präsidium besteht aus

a) den von der Kreisversammlung zu wählenden Präsidiumsmitgliedern, nämlich

dem Präsidenten
den zwei Vizepräsidenten
dem Kreisverbandsarzt
dem Justitiar
dem Wirtschaftssachverständigen

b) den gesetzten Mitgliedern
Kreisbereitschaftsleiter
dem Vertreter des JRK
dem Vertreter der Sozialarbeit
dem Vertreter der Bergwacht
dem Vertreter der Wasserwacht

c) dem Rotkreuz-Beauftragten.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglied eines Rotkreuz-Verbandes sein.

(3) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Wiederwahl ist zulässig.

(4) Das Präsidium lässt Beschlüsse des Landesverbandes im Sinne von § 21 Abs. 7 unter Anwendung des § 12 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 (Anrufung des Schiedsgerichtes) der Satzung des Landesverbandes gegen sich gelten.

(5) Die Präsidiumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die den Mitgliedern des Präsidiums durch ihre Tätigkeit nachgewiesenen Kosten werden ihnen erstattet.

(6) Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(7) Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes wählt das Präsidium einen Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Kreisversammlung.

§ 20

Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium beschließt über grundsätzliche Fragen der Rot-Kreuz-Arbeit im Kreisverband, soweit diese nicht der Kreisversammlung zugeordnet sind. Es hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vorstandes zu überwachen.

Dem Präsidium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) es bestellt den Vorstand und beruft ihn ab;
b) es entscheidet über die Anstellungsbedingungen, die Anstellungsverträge/Änderungsverträge für die Vorstandsmitglieder und über die Beendigung der Anstellungsverträge;
c) es stellt die Geschäftsordnung für den Vorstand auf;
d) es genehmigt die Aufnahme von Krediten, ausgenommen Lieferantenkredite;
e) es genehmigt die Gewährung von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen an Dritten;
f) es genehmigt Neubauten und sonstige Investitionen, die im Einzelfall über einen Betrag von 25.000 Euro hinausgehen, es sei denn, sie sind im Haushaltsplan zum Vollzug beschlossen;
g) es genehmigt den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, es sei denn sie sind im Haushaltsplan zum Vollzug beschlossen oder sie gehen im Einzelfall nicht über einen Betrag von 10.000 Euro hinaus.
h) es nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen;
i) es fasst Beschlüsse über Vorlagen des Vorstandes;
j) es beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
k) es entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern;
l) es legt den Delegiertenschlüssel der Ortsvereine und Gliederungen für die Kreisversammlung gem. § 16 (4) fest;
m) es genehmigt die Satzungen und Satzungsänderungen der Ortsvereine;
n) es bestätigt die gewählten Vorstandsmitglieder der Ortsvereine;
o) es genehmigt den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen durch die Ortsvereine.
p) es erstattet der Kreisversammlung Bericht über seine Tätigkeit;
q) es genehmigt den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Jahresrechnung;
r) es beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Bundesverbandes zur Führung des Namens „Rotes Kreuz" und des Kennzeichens und der Genehmigung des Landesvorstandes (§ 21 Abs. 4 Ziff. 1 und 4 der Satzung des Landesverbandes) über die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des Privatrechtes;
s) es beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Landesverbandes (§ 3 Abs. 7 der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern);
t) es wählt den Abschlussprüfer im Sinne von § 31 (3).


(2) Der Präsident oder ein Vizepräsident vertreten den Kreisverband als Mitglied im Landesausschuss des Landesverbandes.


§ 21

Durchführung der Sitzungen des Präsidiums

(1) Sitzungen des Präsidiums finden mindestens dreimal jährlich statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Sitzungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 3 Mitgliedern des Präsidiums oder vom Vorstand unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht beratend an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Der Vorstand kann von den Sitzungen ausgeschlossen werden, wenn es um Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1 a) und b) oder andere, die Person von Vorstandsmitgliedern betreffende Angelegenheiten beraten werden.

(2) Das Präsidium wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Mitglieder des Präsidiums unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums und der Vorstand können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche Mitglieder des Präsidiums zustimmen.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Präsidiums ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend sind.

§ 22

Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident ist der Repräsentant des Kreisverbandes. Er führt den Vorsitz in den Präsidiumssitzungen und er leitet die Kreisversammlungen.
(2) Der Präsident hat das Recht, sich jederzeit beim Vorstand über die im § 24 genannten Sachverhalte zu informieren.
(3) Der Präsident bestellt den besonderen Vertreter im Sinne von § 23, Abs. 2. Das erfolgt im Benehmen mit dem Präsidium.
(4) Der Präsident ernennt im Benehmen mit dem Präsidium den Rotkreuzbeauftragten und dessen ständigen Vertreter für den Kreisverband.


§ 23

Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches


(1) Der Kreisverband wird von einem Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden als gesetzlicher Vertreter des Vereins ist in der Weise beschränkt, dass zu den im § 24 Abs. 4 Buchstaben b) und c) genannten Geschäften die Zustimmung des Präsidiums erforderlich ist.

Der Vorstandsvorsitzende ist hauptamtlich tätig.

(2) Im Übrigen hat der gemäß § 22 Abs. 3 bestellte Vertreter die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Er ist berechtigt, alle im Rahmen des Wirtschaftsplanes und in Ausführung von Vorstandsbeschlüssen anfallenden Rechtsgeschäfte mit Ausnahme von Kreditverträgen, Leasingverträgen, Grundstücksgeschäften und der Anschaffung von aktivierungspflichtigen Anlagegütern abzuschließenden und Erklärungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten abzugeben.

Der Zeitpunkt, ab dem der besondere Vertreter tätig wird, wird durch den Präsident bestimmt.

(3) Der Vorstand wird vom Präsidium bestellt und abberufen.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden hauptamtlich angestellt. Sie erhalten eine Vergütung, die in den Anstellungsverträgen vereinbart ist
(5) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.


§ 24

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen der Kreisversammlung und des Präsidiums.

Ihm obliegen:

. die ordnungsgemäße Buchführung
. die Einhaltung und Überwachung des Haushaltsplanes/Budgetplanes
. die Überwachung der Liquidität und des Vermögensstandes der
verschiedenen Einrichtungen des Vereins
. die Erfüllung der steuerlichen Pflichten
. die ordnungsgemäße Abführung der Sozialabgaben der Arbeitnehmer.


(2) Der Vorstand hat insbesondere

a) den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Jahresrechnung vorzubereiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen;

b) die Pflicht, der Kreisversammlung und dem Präsidium regelmäßig Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten;

c) über die Einstellung hauptamtlicher Kräfte und deren Beschäftigungsbedingungen im Rahmen des Haushalts zu entscheiden;

d) die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen;

e) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften zu überwachen;

f) die Vermögensverwaltung und Wirtschaftsführung der Ortsvereine zu überprüfen;

g) über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden;

h) über die Beitragsbefreiung von Mitgliedern zu beschließen.


(3) Der Vorstand hat dem Präsidium laufend, mindestens aber zu seinen Sitzungen, zu berichten über

. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Vereinsführung;
. den Gang der Geschäfte, die Einhaltung des Haushaltsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen.

(4) Vor folgenden Geschäften hat der Vorstand die Genehmigung des Präsidiums einzuholen
a) vor dem Erwerb, der Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, es sei denn, sie sind im Haushaltsplan zum Vollzug beschlossen oder sie gehen im Einzelfall nicht über einen Betrag von 10.000 Euro hinaus;

b) vor der Aufnahme von Krediten, ausgenommen Lieferantenkrediten, wenn sie nicht im Haushaltsplan beschlossen sind;

c) vor der Gewährung von Krediten, der Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen an Dritten;

d) bei Neubauten und sonstigen Investitionen, wenn sie im Einzelfall über einen Betrag von 25.000 Euro hinausgehen, es sei den, sie sind im Haushaltsplan zum Vollzug beschlossen;

e) vor der Gründung von oder der Beteiligung an Gesellschaften, Unternehmen und Einrichtungen des Privatrechts.

 

(5)
a) Der Vorsitzende führt die Aufsicht über die Kreisgeschäftsstelle.

b) Der Vorsitzende ist der Dienstvorgesetzte aller hauptamtlich Beschäftigten und er überwacht und fördert die ehrenamtliche Arbeit.

c) Der Vorstandsvorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten.

(6) Die übrigen Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Präsidium erlassen wird, und in Anstellungsverträgen, die vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten abzuschließen sind, geregelt.

§ 25

Fach- und Sonderausschüsse

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Präsidium ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst.

Präsidiumsmitglieder haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.

(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung und das Präsidium Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.


§ 26
Der Konventionsbeauftragte

Zur Verbreitung der Kenntnis über die Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und die Zusatzprotokolle von 1977 sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung bestellt der Präsident des Kreisverbandes einen Konventionsbeauftragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.

§ 27

Der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle

(1) Der Präsident des Landesverbandes bestellt gemäß den Regelungen der Katastrophenschutzvorschrift des DRK einen Rotkreuz-Beauftragten im Benehmen mit dem Präsidium des Kreisverbandes, der den Kreisverband in seinem Auftrag in allen Angelegenheiten des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie bei entsprechenden Übungen und Einsätzen gegenüber der Katastrophenschutzbehörde vertritt.

(2) Der Rotkreuz-Beauftragte stellt mit Unterstützung des K-Arbeitskreises die personelle und materielle Einsatzfähigkeit des Einsatzpotentials sicher.

 

Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften


§ 28

Rotkreuz-Gemeinschaften

(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind

(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.


§ 29

Arbeitskreise

Für satzungsmäßige Rokreuz-Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise - auch für örtliche Teilbereiche - gebildet werden. Zur Mitarbeit können auch Nichtmitglieder herangezogen werden.


Abschnitt: Verwaltung, Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit


§ 30

Die Kreisgeschäftsstelle

(1) Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle.

 

§ 31

Wirtschaftsführung

(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.

(2) Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

(3) Die Aufstellung der Jahresrechnung erfolgt nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches in analoger Anwendung der Vorschriften für Kaufleute. Die Jahresrechnung wird durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Präsidium und der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichts mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können. Der geprüfte Jahresabschluss ist dem Landesverband vorzulegen.

(4) Für die Verbindlichkeiten des Kreisverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 32

Gemeinnützigkeit

(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.

(5) Die Mitglieder des Kreisverbandes, soweit es Ortsvereine oder Gliederungen sind, dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nur Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes erhalten, wenn sie zur Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke dienen.

(6) Der Kreisverband darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Landesverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden.


Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten


§ 33

Ordnungsmaßnahmen


(1) Stellt das Präsidium fest, dass ein Mitglied

. seine Pflichten aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Kreisversammlung verletzt,
. sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der
Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung gefährdet
oder

. entsprechendes Verhalten bei seinen Mitgliedern duldet,

so kann das Präsidium nach Anhörung des Mitgliedes anordnen, dass das Mitglied innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst.

(2) Folgt das Mitglied der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann das Präsidium im Wege der Ersatzvornahme die Anordnung an Stelle und auf Kosten des Mitglieds selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen. In besonderen Fällen kann das Präsidium einen Beauftragten bestellen oder alle oder einzelne Vorstandsmitglieder eines Ortsvereins oder einer Gliederung abberufen. Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Abberufung ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Außerdem kann dem Mitglied die Ausübung der ihm nach dieser Satzung zustehenden Mitgliedsrechte entzogen werden. Liegt ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vor, kann der Mitgliedsverband gem. § 14 Abs. 3 aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden.

(4) Die Befugnisse des Präsidenten des Landesverbandes bleiben hiervon unberührt.

 

§ 34

Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende bei Gefahr im Verzuge den im Kreisverband zusammengefassten Mitgliedern, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar Weisung erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Mitglieder, Organisationen und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

(2) Die betroffenen Mitglieder können die Entscheidung des Präsidiums über die Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 35

Schiedsgericht

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten


a) zwischen Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne der §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung entschieden. Rechtsstreitigkeiten die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des Bundesverbandes geregelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


Abschnitt: Gebietsänderungen, Inkrafttreten


§ 36

Gebietsänderungen

Vereinbarungen, die die Übernahme von Teilen anderer Kreisverbände betreffen, werden vom Präsidium beschlossen und vom Vorstand umgesetzt. Soweit in Vereinbarungen Zweckbindungen für übernommenes Vermögen festgelegt sind, kann die Zweckbindung nur durch einen Beschluss des Präsidiums geändert werden, bei dem die Vorsitzenden der Ortsvereine und Rotkreuz-Gemeinschaften, zu deren Gunsten die Zweckbindung festgelegt ist, zustimmen müssen.


§ 37

Inkrafttreten


Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Kreisverbandes. Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 2 c) der Satzung des Landesverbandes.


Genehmigungen, Beschlüsse, Eintragung:


1. In der Kreisversammlung des DRK Kreisverbandes Eichsfeld e. V. wurde am 11.03.2004 die vorstehende Neufassung der Satzung beschlossen.

2. Der DRK Landesverband Thüringen e. V. hat mit Beschluss-Nr. 05/04 die vorstehende Satzung in der Sitzung des Landesvorstandes am 12.03.2004 genehmigt.

 

 


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