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Die Satzung des DRK Kreisverband Eichsfeld e.V.Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Selbstverständnis (1) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V." ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landkreises Eichsfeld. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, beinder Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken. (2) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V." ist Mitgliedsverband des „Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Thüringen e.V.". (3) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V." die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. (4) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter derVerantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit. (5) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V." ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialeLebensbedingungen hinzuwirken. (6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband und seinen Ortsvereinen junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine. (7) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V." bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung:
(8) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.
Aufgaben
(1) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eichsfeld e. V." stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 31 Abs. 1) insbesondere folgende Aufgaben: Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften
- Veranstaltungen und Publikationen zur Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechtes und der Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;
- die Betreibung des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Luftrettung, einschließlich qualifizierten Krankentransports, Wasser- und Bergrettung, Nachsorgedienst, Rettungshundearbeit, sanitäts- und betreuungsdienstliche Absicherung von Veranstaltungen aller Art, sowie den Betrieb der dafür erforderlichen Einrichtungen; - die inner- und außerverbandliche Aus- und Weiterbildung in Erster Hilfe im Sanitäts- und Betreuungsdienst, im Rettungsdienst sowie in der Kranken- und Altenpflege; - die Ausbildung und Vorhaltung von Personal und Ausstattung für die Hilfe für Konflikt- und Katastrophenopfer im In- und Ausland; - den Betrieb von ambulanten, teilstationären, stationären und sonstigen Betreuungseinrichtungen und -diensten für alte, behinderte, kranke, sozial benachteiligte oder in Notsituationen befindliche Menschen, einschließlich ergänzender Dienstleistungen, wie Besuchs-, Beratungs-, Reise-, Hauswirtschafts-, Mahlzeitendienste und Fahrdienste für hilfebedürftige Personen, insbesondere Behinderte und Kranke; - den Betrieb von Einrichtungen und Diensten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, - den Betrieb von Reha- und Vorsorgeeinrichtungen für Mütter und Kinder sowie von Kureinrichtungen, Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einer Kur; - das Betreiben eines Kinder- und Jugendverbandes (Jugendrotkreuz) mit Bildungs- und Freizeitangeboten sowie zur Förderung des internationalen Kinder- und Jugendaustausches: - den Betrieb von Beratungs-, Betreuungs- und Förderungsdiensten für Familien, Schwangere, Migranten, Kranke, Schuldner, Obdachlose, Nichtsesshafte, Arbeitslose, Straffällige und andere Menschen in schwierigen Lebenssituationen; - den Betrieb von Heimen für Migranten, Obdachlose, sozial Benachteiligte und andere Menschen in Notsituationen; - den Betrieb von Krankenhäusern, Notaufnahmen, Sanitätsstellen; - Kurse zur Förderung der Gesundheit und des Sozialverhaltens; - das Sammeln gebrauchter Kleidung, Möbel, Hausrat und Hilfsmittel sowie den Betrieb von Kleiderkammern, Möbellager und Hilfsmittelverleihen für Bedürftige; - die Mitwirkung an der Gewinnung unentgeltlicher Rotkreuz-Blutspender; - Den Betrieb von Hausnotrufdiensten zur Einleitung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen in Notfällen; - Die Beschäftigung von Zivildienstleistenden und von jungen Menschen im Freiwilligen Sozialen Jahr;
(3) Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.
Rechtsform, Name, Einbindung
(2) Die Satzungen des Bundes- und des Landesverbandes sind für den Kreisverband und seine Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor. (3) Der Kreisverband verwirklicht Beschlüsse nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes und nach § 18 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes in seinem Bereich.
(6) Der Ortsverein führt in seinem Namen außer der Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz", eine den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz. (7) Gebietsänderungen der Ortsvereine bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandes.
Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
a) b)
Ein Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens oder einer Einrichtung sein, an dem der Anstellungsverband mit mehr als 50 % beteiligt ist. Ausnahmen von den Sätzen 2 und 4 bedürfen der Genehmigung des Vorstandes/Präsidiums der übergeordneten Verbandsstufe.
(5) Ein Amt im geschäftsführenden Vorstand einer Verbandsstufe darf mit keinem anderen Amt im geschäftsführenden Vorstand derselben Verbandsstufe verbunden werden. An Beschlüssen der Organe des Verbandes darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss die Person oder den Mitgliedsverband, dem diese Person angehört, allein und unmittelbar betrifft.
Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz (1) Der Kreisverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe. (2) Gemäß Abs. 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden: - drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
(4) Der übergeordnete Verband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.
§ 6 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
(2) Es ist ausschließlich Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband oder dessen Mitgliedsverbänden aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regeln für die Berufsausübung der Schwestern zu treffen. (3) Die Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.
Zuständigkeit des Bundesverbandes
(2) Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig:
2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung; 3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen; 4. für die internationale Zusammenarbeit einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit; 5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung durch Dritte; 6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
Abschnitt: Mitgliedschaft
Mitglieder (1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.
(2) Mitglieder des Kreisverbandes können natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
§ 9 Ortsvereine
(2) Der Ortsverein soll ein nicht rechtsfähiger Verein sein. Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund. (3) Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufgaben: a) er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere gegenüber den örtlichen Behörden; b) er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;
(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Ortsvereine Anteile an den Mitgliedsbeiträgen, an den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Sammlungen sowie sonstige Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Kreisverbandes. Die Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesen werden. (5) Gegenüber den aktiven Mitgliedern des Ortsvereins geht das Weisungsrecht des Kreisverbandes vor.
Satzung der Ortsvereine
(2) Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten: a) Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr. b) Sie verwirklichen Beschlüsse nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes und § 18 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes ergehen. c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen durch die Ortsvereine bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes. d) Die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des Privatrechts bedarf der Genehmigung des Landesverbandes, bei der Verwendung des Namens oder Zeichens des Roten Kreuzes auch der Genehmigung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Genehmigungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. e) Die Ortsvereine unterliegen der Prüfung ihrer Haushaltspläne einschl. ihrer Jahresabrechnung sowie ihrer Bücher und Kassenführung durch den Kreisverband. f) Die Satzung des Kreisverbandes sowie die Ordnungen, die Disziplinarordnung und die Schiedsordnung des Bundes- bzw. Landesverbandes sind für die Ortsvereine verbindlich.
a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorsitzende des Ortsvorstandes kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von den Mitgliedern schriftlich beantragt wird.1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe einer Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. b) Der Ortsvorstand besteht zumindest aus . dem Vorsitzenden,
§ 11 Ehrenmitglieder Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können durch das Präsidium zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden. § 12 Erwerb der Mitgliedschaft
(3) Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder, Mitglieder des neuen Kreisverbandes werden.
Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten. (2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied einer Rotkreuz-Gemeinschaft oder eines Organes des Vereines sind, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 16 - 18.
(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
(2) Die Ortsvereine können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen. (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 33 seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. (4) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen. (5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz-Gemeinschaft. (6) Verliert ein Kreisverband die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat er sein Vermögen demjenigen zu übertragen, der im Falle der Auflösung Anfallsberechtigter (§ 32 Abs. 7) wäre.
§ 15 Organe des Kreisverbandes
. die Kreisversammlung (§§ 16 - 18)
(3) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. (5) Über die Beschlüsse der Organe ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten bzw. vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer, beim Vorstand von zwei Vorstandsmitgliedern, zu unterzeichnen ist. § 16 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung (1) Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. . den Delegierten der Ortsvereine oder, soweit es keine Ortsvereine gibt, den Delegierten der Gemeinschaften, Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, beratend an den Kreisversammlungen teilzunehmen. (3) Die Delegierten der Ortsvereine bzw. der Gemeinschaften und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer von 4 Jahren in einer Mitgliederversammlung gewählt, zu der der Vorsitzende des Ortsvereins bzw. der Gemeinschaft mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einlädt. (4) Die Zahl der Delegierten eines Ortsvereins bzw. einer Gemeinschaft wird aus der Zahl der in seinem Bereich wohnhaften aktiven Rotkreuz-Mitglieder nach einem vom Präsidium des Kreisverbandes zu beschließenden Schlüssel errechnet. Die Gesamtzahl der Delegierten muss größer sein als die der weiteren Mitglieder der Kreisversammlung. (5) Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Die Stimmen der Ortsvereine bzw. Gemeinschaften sind jeweils einheitlich abzugeben.
Aufgaben der Kreisversammlung (1) Der Kreisversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:
b) sie beschließt über die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern; c) sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums und den Bericht des Vorstandes zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage und zur sonstigen Vereinstätigkeit entgegen, d) sie nimmt die Jahresrechnung der Unternehmen/Gesellschaften, an denen der Kreisverband als Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist, entgegen; e) sie beschließt über die Vorlagen des Präsidiums und des Vorstandes; f) sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesvorstandes (§ 21 Abs. 4 Ziff. 1 der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen; die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband; g) sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums; h) sie wählt die Delegierten für die Landesversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer der Amtszeit des Präsidiums
Durchführung der Kreisversammlung (1) Die Kreisversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 1/3 der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird (2) Die Kreisversammlung wird vom Präsidenten einberufen und in der Regel geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Angehörigen der Kreisversammlung (§ 16) unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und Angabe der Tagesordnung. (3) Die Mitglieder der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche Mitglieder der Kreisversammlung zustimmen. (4) Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Stellung und Zusammensetzung des Präsidiums (1) Das Präsidium besteht aus a) den von der Kreisversammlung zu wählenden Präsidiumsmitgliedern, nämlich dem Präsidenten b) den gesetzten Mitgliedern c) dem Rotkreuz-Beauftragten. (2) Die Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglied eines Rotkreuz-Verbandes sein. (3) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. (4) Das Präsidium lässt Beschlüsse des Landesverbandes im Sinne von § 21 Abs. 7 unter Anwendung des § 12 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 (Anrufung des Schiedsgerichtes) der Satzung des Landesverbandes gegen sich gelten. (5) Die Präsidiumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die den Mitgliedern des Präsidiums durch ihre Tätigkeit nachgewiesenen Kosten werden ihnen erstattet. (6) Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (7) Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes wählt das Präsidium einen Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Kreisversammlung. § 20 Aufgaben des Präsidiums (1) Das Präsidium beschließt über grundsätzliche Fragen der Rot-Kreuz-Arbeit im Kreisverband, soweit diese nicht der Kreisversammlung zugeordnet sind. Es hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vorstandes zu überwachen. Dem Präsidium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) es bestellt den Vorstand und beruft ihn ab;
Durchführung der Sitzungen des Präsidiums (1) Sitzungen des Präsidiums finden mindestens dreimal jährlich statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Sitzungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 3 Mitgliedern des Präsidiums oder vom Vorstand unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht beratend an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Der Vorstand kann von den Sitzungen ausgeschlossen werden, wenn es um Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1 a) und b) oder andere, die Person von Vorstandsmitgliedern betreffende Angelegenheiten beraten werden. (2) Das Präsidium wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Mitglieder des Präsidiums unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung. (3) Die Mitglieder des Präsidiums und der Vorstand können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche Mitglieder des Präsidiums zustimmen. (4) Die ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Präsidiums ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend sind. § 22 Aufgaben des Präsidenten (1) Der Präsident ist der Repräsentant des Kreisverbandes. Er führt den Vorsitz in den Präsidiumssitzungen und er leitet die Kreisversammlungen.
Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
Der Vorstandsvorsitzende ist hauptamtlich tätig. (2) Im Übrigen hat der gemäß § 22 Abs. 3 bestellte Vertreter die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Er ist berechtigt, alle im Rahmen des Wirtschaftsplanes und in Ausführung von Vorstandsbeschlüssen anfallenden Rechtsgeschäfte mit Ausnahme von Kreditverträgen, Leasingverträgen, Grundstücksgeschäften und der Anschaffung von aktivierungspflichtigen Anlagegütern abzuschließenden und Erklärungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten abzugeben. Der Zeitpunkt, ab dem der besondere Vertreter tätig wird, wird durch den Präsident bestimmt. (3) Der Vorstand wird vom Präsidium bestellt und abberufen. (4) Die Vorstandsmitglieder werden hauptamtlich angestellt. Sie erhalten eine Vergütung, die in den Anstellungsverträgen vereinbart ist
Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen der Kreisversammlung und des Präsidiums. Ihm obliegen: . die ordnungsgemäße Buchführung
a) den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Jahresrechnung vorzubereiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen; b) die Pflicht, der Kreisversammlung und dem Präsidium regelmäßig Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten; c) über die Einstellung hauptamtlicher Kräfte und deren Beschäftigungsbedingungen im Rahmen des Haushalts zu entscheiden; d) die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen; e) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften zu überwachen; f) die Vermögensverwaltung und Wirtschaftsführung der Ortsvereine zu überprüfen; g) über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden; h) über die Beitragsbefreiung von Mitgliedern zu beschließen.
. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Vereinsführung; (4) Vor folgenden Geschäften hat der Vorstand die Genehmigung des Präsidiums einzuholen b) vor der Aufnahme von Krediten, ausgenommen Lieferantenkrediten, wenn sie nicht im Haushaltsplan beschlossen sind; c) vor der Gewährung von Krediten, der Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen an Dritten; d) bei Neubauten und sonstigen Investitionen, wenn sie im Einzelfall über einen Betrag von 25.000 Euro hinausgehen, es sei den, sie sind im Haushaltsplan zum Vollzug beschlossen; e) vor der Gründung von oder der Beteiligung an Gesellschaften, Unternehmen und Einrichtungen des Privatrechts.
(5) b) Der Vorsitzende ist der Dienstvorgesetzte aller hauptamtlich Beschäftigten und er überwacht und fördert die ehrenamtliche Arbeit. c) Der Vorstandsvorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten. (6) Die übrigen Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Präsidium erlassen wird, und in Anstellungsverträgen, die vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten abzuschließen sind, geregelt. § 25 Fach- und Sonderausschüsse (1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Präsidium ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Präsidiumsmitglieder haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden. (2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung und das Präsidium Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (3) § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.
Zur Verbreitung der Kenntnis über die Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und die Zusatzprotokolle von 1977 sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung bestellt der Präsident des Kreisverbandes einen Konventionsbeauftragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien. § 27 Der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle (1) Der Präsident des Landesverbandes bestellt gemäß den Regelungen der Katastrophenschutzvorschrift des DRK einen Rotkreuz-Beauftragten im Benehmen mit dem Präsidium des Kreisverbandes, der den Kreisverband in seinem Auftrag in allen Angelegenheiten des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie bei entsprechenden Übungen und Einsätzen gegenüber der Katastrophenschutzbehörde vertritt. (2) Der Rotkreuz-Beauftragte stellt mit Unterstützung des K-Arbeitskreises die personelle und materielle Einsatzfähigkeit des Einsatzpotentials sicher.
Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften
Rotkreuz-Gemeinschaften (1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind (2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.
Arbeitskreise Für satzungsmäßige Rokreuz-Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise - auch für örtliche Teilbereiche - gebildet werden. Zur Mitarbeit können auch Nichtmitglieder herangezogen werden.
Die Kreisgeschäftsstelle (1) Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. (2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle.
§ 31 Wirtschaftsführung (1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. (2) Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplanes. (3) Die Aufstellung der Jahresrechnung erfolgt nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches in analoger Anwendung der Vorschriften für Kaufleute. Die Jahresrechnung wird durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Präsidium und der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichts mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können. Der geprüfte Jahresabschluss ist dem Landesverband vorzulegen. (4) Für die Verbindlichkeiten des Kreisverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
Gemeinnützigkeit (1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen. (5) Die Mitglieder des Kreisverbandes, soweit es Ortsvereine oder Gliederungen sind, dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nur Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes erhalten, wenn sie zur Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke dienen. (6) Der Kreisverband darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Landesverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden.
Ordnungsmaßnahmen
. seine Pflichten aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Kreisversammlung verletzt, . entsprechendes Verhalten bei seinen Mitgliedern duldet, so kann das Präsidium nach Anhörung des Mitgliedes anordnen, dass das Mitglied innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst. (2) Folgt das Mitglied der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann das Präsidium im Wege der Ersatzvornahme die Anordnung an Stelle und auf Kosten des Mitglieds selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen. In besonderen Fällen kann das Präsidium einen Beauftragten bestellen oder alle oder einzelne Vorstandsmitglieder eines Ortsvereins oder einer Gliederung abberufen. Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Abberufung ist eine Neuwahl durchzuführen. (3) Außerdem kann dem Mitglied die Ausübung der ihm nach dieser Satzung zustehenden Mitgliedsrechte entzogen werden. Liegt ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vor, kann der Mitgliedsverband gem. § 14 Abs. 3 aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden. (4) Die Befugnisse des Präsidenten des Landesverbandes bleiben hiervon unberührt.
§ 34 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge (1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende bei Gefahr im Verzuge den im Kreisverband zusammengefassten Mitgliedern, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar Weisung erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Mitglieder, Organisationen und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium zur Beschlussfassung zusammengetreten ist. (2) Die betroffenen Mitglieder können die Entscheidung des Präsidiums über die Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
Schiedsgericht (1) Alle Rechtsstreitigkeiten
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben. (3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist. (4) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des Bundesverbandes geregelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt (5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Gebietsänderungen Vereinbarungen, die die Übernahme von Teilen anderer Kreisverbände betreffen, werden vom Präsidium beschlossen und vom Vorstand umgesetzt. Soweit in Vereinbarungen Zweckbindungen für übernommenes Vermögen festgelegt sind, kann die Zweckbindung nur durch einen Beschluss des Präsidiums geändert werden, bei dem die Vorsitzenden der Ortsvereine und Rotkreuz-Gemeinschaften, zu deren Gunsten die Zweckbindung festgelegt ist, zustimmen müssen.
Inkrafttreten
2. Der DRK Landesverband Thüringen e. V. hat mit Beschluss-Nr. 05/04 die vorstehende Satzung in der Sitzung des Landesvorstandes am 12.03.2004 genehmigt.
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